Luxembourg Amateur Radio Union
association sans but lucratif,
LARU a.s.b.l.
Gesellschaftssitz: rue Joseph Theis 7, L-9286 Diekirch
SATZUNG
Version vom 28. Januar 2022
§1 Name.
Die Vereinigung ohne Gewinnzweck trägt den Namen „Lëtzebuerger Amateur Radio Unioun“, abgekürzt „LARU“, die englische Übersetzung lautet „Luxembourg Amateur Radio Union“, abgekürzt „LARU“, die deutsche Übersetzung lautet „Luxemburger Amateur Radio Union“, abgekürzt „LARU“, die französische Übersetzung lautet „Union des Radio Amateurs du Luxembourg“, abgekürzt „URAL“.
§2 Sitz.
Der Sitz der Vereinigung liegt in der Gemeinde Diekirch.
§3 Dauer.
Die Dauer der Vereinigung ist unbegrenzt. Eine Auflösung der Vereinigung kann jedoch nur unter Beachtung von Art. 20 des Gesetzes vom 21. April 1928 erfolgen.
§4 Gegenstand.
Abs. 1 Wertepfeiler.
Die Vereinigung gründet auf folgenden Wertepfeilern:
· Freundschaft
· Demokratie
· Wissenschaft
· Fortschritt
Abs. 2 Verbund von Funkamateuren und Interessierten.
Die Vereinigung hat zum Gegenstand technisch engagierte Funkamateure und Interessierte untereinander zu verbinden, diese zu vertreten und sie als luxemburgische Vereinigung auf lokaler, regionale, nationaler und internationaler Ebene zu repräsentieren. Zu diesem Zweck kann die Vereinigung aktiv mit anderen lokalen, regionalen, nationalen oder internationalen Amateurfunkvereinigungen zusammenarbeiten, welche ähnliche oder komplementäre Ziele verfolgen und fördert den Austausch zwischen den Mitgliedern der Vereinigungen.
Abs. 3 Notfunk.
Die Vereinigung widmet sich dem Notfunk. Es sollen entsprechende Infrastrukturen aufgebaut und Pläne zur Einsatzbereitschaft in Katastrophenfällen ausgearbeitet werden, um im Notfall für die Aufrechterhaltung der Kommunikation sorgen zu können. Hierzu zählen Notfunkübungen und die Erforschung von Notfunkkonzepten im Sinne der Öffentlichkeit. Anschließend kann die Vereinigung das so erhaltene Wissen und die Erkenntnisse nutzen um der Öffentlichkeit dienen zu können. Die Vereinigung soll zur Erfüllung dieses Gegenstandes mit anderen Vereinigungen, Institutionen, öffentlichen Einrichtungen, kommunalen und staatlichen Verwaltungen zusammenarbeiten.
Abs. 4 Digitale Sprachübertragung.
Weiterhin sollen die digitalen Funkbetriebsarten erforscht, getestet und betrieben werden. Die Vereinigung baut eigene Netze zur digitalen Sprachübertragung auf, die der eigenen Kommunikation und auch der Unterstützung des Notfunks dienen.
Abs. 5 Digitale Datenübertragung.
Der Betrieb eines digitalen Sprachfunknetzes setzt ein Netzwerk für digitale Datenübertragung voraus. In diesem Sinne hat die Vereinigung zum Gegenstand ein eigenes Netzwerk aus Datenknoten und Endpunkten aufzubauen. Diese dienen dann als Rückgrat der digitalen Sprachübertragung und unterstützen ebenfalls den Notfunk.
Abs. 6 Wissenschaft.
Die Vereinigung verschreibt sich der Forschung und den Wissenschaften. Neue Betriebsarten sollen für den Amateurfunk erprobt und angepasst werden, neuartige Amateurfunkbetriebsarten sollen in Luxemburg erprobt und wenn möglich eingeführt werden.
Abs. 7 Bildung.
Die Vereinigung organisiert zur Ausbildung seiner Mitglieder, auf Antrag oder auch unaufgefordert Lehrgänge, Weiter- und Fortbildungen für angehende und bereits lizenzierte Funkamateure. Die Vereinigung kann ebenfalls Lehrgänge, Weiter- und Fortbildungen für andere Vereinigungen, Institutionen, öffentliche Einrichtungen, kommunale und staatliche Verwaltungen organisieren oder unterstützen. Die Vereinigung fördert den Austausch von Wissen zwischen ihren Mitgliedern und organisiert dazu regelmäßige Vereinsabende.
Abs. 8 Rechtsgeschäfte.
Die Vereinigung kann alle Rechtsgeschäfte tätigen die mit diesen Gegenständen direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen, oder die Verwirklichung der Gegenstände der Vereinigung fördern.
Abs. 9. Eigene Veranstaltungen.
Die Vereinigung veranstaltet im In- und Ausland öffentliche und nicht-öffentliche Ausstellungen, Lehrgänge, Präsentationen, Feste, Zusammenkünfte, Demonstrationen, Kundgebungen, Versammlungen, Rallys, Märsche, Partys, Barbecues, Feiern, Happenings, Meetings, Shows, Inszenierungen, Darbietungen, Darstellungen, Schaustellungen, Spiele, Vorstellungen, Aufführungen, Begegnungen, Sitzungen, Tagungen, Messen, Gags, Feten, Darbietungen, Auftritte, Vorführungen, Spektakel, Festivitäten, Feierlichkeiten, Empfänge, Zeremonien, Bälle, Festakte, Feten, Aktionen, Ehrungen, Gelage, Tanzveranstaltungen, Tanzabende, Tanzfeste, Festivitäten, Feierlichkeiten, Gesellschaften, Unterhaltungen, Ehrungen, Essen, Abende, Feierstunden, Geslligkeiten und Festsitzungen welche die Gegenstände laut §4 Abs.1 bis Abs.8 direkt oder indirekt unterstützen, die Realisierung der Gegenstände laut §4 Abs.1 bis Abs.8 direkt oder indirekt fördern, oder die Förderungen zur Realisierung der Gegenstände laut §4 Abs.1 bis Abs.8. direkt oder indirekt unterstützen.
Abs.10 Veranstaltungen anderer Vereinigungen.
Die Vereinigung kann ebenfalls an Veranstaltungen (vgl. "Eigene Veranstaltungen" §4 Abs.9), welche von anderen Vereinigungen veranstaltet werden, teilnehmen sofern die Teilnahme der LARU die Gegenstände laut §4 Abs.1 bis Abs.8 direkt oder indirekt unterstützen, die Realisierung der Gegenstände laut §4 Abs.1 bis Abs.8 direkt oder indirekt fördern, oder die Förderungen zur Realisierung der Gegenstände laut §4 Abs.1 bis Abs.8. direkt oder indirekt unterstützen.
MITGLIEDER
§5 Mitglieder.
Abs. 1
Mitglieder der Vereinigung können natürliche und juristische Personen werden welche die Gegenstände der Vereinigung unterstützen und die Anforderungen der §6, §7 und §8 dieser Satzung erfüllen. Von interessierten Personen ist zur Aufnahme in die Vereinigung ein entsprechender Antrag an den Verwaltungsrat zu richten.
Abs. 2
Angehende Mitglieder können zwischen den Mitgliedschaften der §6 und §7 frei wählen, sofern sie die Anforderungen erfüllen.
Abs. 3
Bestehende Mitglieder können den Wechsel von einer Mitgliedschaft zu einer anderen beantragen, sofern sie die Anforderungen der neuen Mitgliedschaft erfüllen. Der Antrag ist schriftlich an den Verwaltungsrat zu richten.
§6 Aktive Mitgliedschaft.
Abs. 1
Die aktive Mitgliedschaft kann ausschließlich von natürlichen Personen, welche die Probezeit laut §7 Abs. 3 absolviert haben, erworben werden.
Abs. 2 Exekutive Mitglieder.
Exekutive Mitglieder können ausschließlich natürliche Personen mit gültiger und in Luxemburg anerkannter Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst (LX- oder CEPT-Lizenz) werden. Exekutive Mitglieder sind der Mitgliedschaft in einer Arbeitsgruppe verpflichtet.
Abs. 3 Reguläre Mitglieder.
Die reguläre Mitgliedschaft steht allen interessierten natürlichen Personen welche aktiv die Vereinigung und deren Aktivitäten unterstützen möchten offen. Die Mitgliedschaft in einer Arbeitsgruppe ist regulären Mitgliedern zwar gestattet, aber keine Pflicht.
§7 Passive Mitgliedschaft.
Abs. 1
Die passive Mitgliedschaft (Basismitgliedschaft) erlaubt weder das passive noch das aktive Wahlrecht.
Abs. 2 Passives Mitglied.
Ausschließlich natürliche Personen, welche die Probezeit laut §7 Abs. 3 absolviert haben, können als passives Mitglied aufgenommen werden. Ein passives Mitglied hat aufgrund seines Status, kein Anrecht auf Mitgliedschaft in einer Arbeitsgruppe. In Ausnahmefällen kann dies gemäß §11 Abs. 5 dennoch erlaubt werden.
Abs. 3 Mitglied auf Probe.
Mitglieder auf Probe sind passive Mitglieder. Es können nur natürliche Personen als Mitglied auf Probe aufgenommen werden. Die Probezeit beginnt mit dem Beitritt des Mitglieds und dauert bis zu 5 Jahren, mindestens jedoch 1 Jahr. Während des Gründungsjahres kann die Probezeit unbeschränkt verkürzt werden. Es besteht kein Anrecht auf eine definitive Aufnahme zum Mitglied nach Ablauf der Probezeit. Die Mitglieder auf Probe werden bei definitiver Aufnahme zu regulären Mitgliedern, außer es bestehen Gründe welche eine aktive Mitgliedschaft nicht zulassen oder rechtfertigen. Eine Übernahme eines Mitglieds auf Probe als exekutives Mitglied ist in Ausnahmefällen, und bei Vorliegen besonderer Gründe oder Verdienste zulässig.
Abs. 4. Fördermitgliedschaft (juristische Person).
Die Fördermitgliedschaft richtet sich an juristische Personen (Sponsor) welche mit ihrem Beitreten zur Vereinigung diese finanziell unterstützen wollen. Förderer müssen die Probezeit nach §7 Abs. 3 nicht absolvieren. Die Dienste des QSL-Büros stehen dem Sponsor durch Entrichtung des entsprechenden Beitrages zur Verfügung. Unabhängig vom gezahlten Betrages darf der Sponsor eine natürliche Person als Vertreter ausschließlich für die Teilnahme an öffentlichen Aktivitäten der Vereinigung entsenden. Wird der Sponsor vom Verwaltungsrat eingeladen, so darf der Vertreter auch an einer nicht-öffentlichen Aktivität teilnehmen.
Abs. 5. Fördermitgliedschaft (natürliche Person).
Die Fördermitgliedschaft richtet sich an natürliche Personen (Förderer) welche mit ihrem Beitreten zur Vereinigung diese finanziell unterstützen wollen. Förderer müssen die Probezeit nach §7 Abs. 3 nicht absolvieren. Förderer dürfen ausschließlich an den öffentlichen Aktivitäten der Vereinigung teilnehmen sowie an Aktivitäten bei denen der Förderer vom Verwaltungsrat eingeladen wurde Lizenzierte Funkamateure können die Fördermitgliedschaft nicht beanspruchen.
§8 Ehrenmitgliedschaft.
Die Ehrenmitgliedschaft kann nach §15 Abs. 6 und §23 Abs. 8 von natürlichen Personen erworben werden.
§9 Anzahl der Mitglieder.
Abs. 1
Die Anzahl der aktiven Mitglieder ist nicht begrenzt.
Abs. 2 Exekutive Mitglieder.
Die Anzahl der exekutiven Mitglieder ist im Gründungsjahr auf 8 begrenzt. Ab dem ersten Tag nach dem Ende des Gründungsjahres, ist diese Anzahl auf 16 begrenzt.
Abs. 3 Reguläre Mitglieder.
Die Anzahl der regulären Mitglieder ist nicht begrenzt.
Abs. 4 Passive Mitglieder.
Die Anzahl der passiven Mitglieder ist nicht begrenzt.
Abs. 5 Mitglieder auf Probe.
Die Anzahl der Mitglieder auf Probe ist nicht begrenzt.
Abs. 6 Förderer.
Die Anzahl der fördernden Mitglieder ist nicht begrenzt.
Abs. 7 Ehrenmitglieder.
Die Anzahl der Ehrenmitglieder ist nicht begrenzt.
§10 Einlagen und Beiträge.
Abs. 1 Einlage.
Bei Eintritt eines Mitglieds ist eine Einlage an die Vereinigung zu entrichten. Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds wird diese Einlage nicht erstattet, bei erneutem Eintritt ist die Differenz vom aktuellen Betrag der Einlage zum Betrag der Einlage beim letzten Eintritt zu entrichten. Die Einlage dient ausschließlich der Kapitalbildung der Vereinigung, sie soll keine Hürde beim Eintritt neuer Mitglieder darstellen. Die Einlage kann in maximal 12 monatlichen Raten entrichtet werden.
Abs. 2 Einlagen- und Betragshöhe.
Die Einlage und die jährlichen Beiträge sind für die einzelnen Mitgliedschaften unterschiedlich festzulegen. Die Einlage darf den Betrag von 150 EUR (Index 775,17) nicht überschreiten. Der jährliche Beitrag darf den Betrag von 250 EUR (Index 775,17) nicht überschreiten.
Abs. 3 Bindung an den Verbraucherpreis-Index.
Die Entwickelung der Maximalbeträge aus §10 Abs. 2 ist fest an den Luxemburger Verbraucherpreis-Index gebunden.
Abs. 4 Wechsel der Mitgliedschaft.
Beim Wechsel der Mitgliedschaft auf eigenen Wunsch oder nach §15 Abs. 9 ist die Differenz der Einlage und Mitgliedsbeiträge vom Mitglied zu entrichten, es besteht allerdings kein Anspruch auf Erstattung dieser Differenz durch die Vereinigung.
§11 Rechte der Mitglieder.
Abs. 1 Veranstaltungen und Lehrgänge.
Jedes Mitglied hat das Recht an den Veranstaltungen und Lehrgängen der Vereinigung teilzunehmen.
Abs. 2 Arbeitsgruppen.
In den Arbeitsgruppen werden den Mitgliedern die Mitarbeit in der Vereinigung und deren Projekte ermöglicht.
Abs. 3 Neue Arbeitsgruppen.
Jedes Mitglied kann dem Verwaltungsrat Vorschläge zu neuen Arbeitsgruppen unterbreiten.
Abs. 4 Aufnahme von aktiven Mitgliedern in Arbeitsgruppen.
Jedes aktive Mitglied kann einen Antrag auf Aufnahme in eine Arbeitsgruppe an dessen Vorsitzenden stellen.
Abs. 5 Aufnahme von passiven Mitgliedern und Förderer in Arbeitsgruppen.
Stimmberechtigte Arbeitsgruppenmitglieder können einen Antrag auf Aufnahme eines passiven Mitgliedes oder eines Förderers als beratendes Arbeitsgruppenmitglied an den Arbeitsgruppenvorsitzenden stellen.
Abs. 6 Passives Wahlrecht.
Exekutive Mitglieder besitzen das passive Wahlrecht, es ist ihnen also gestattet für einen Verwaltungsratsposten zu kandidieren.
Abs. 7 Aktives Wahlrecht.
Alle aktiven Mitglieder besitzen das aktive Wahlrecht.
Abs. 8 Stimmrecht.
Alle aktiven Mitglieder besitzen bei den Mitgliederversammlungen das Stimmrecht.
Abs. 9 Austritt.
Die Mitglieder können aus der Vereinigung austreten, dabei haben sie keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Einlagen, Mitgliedsbeiträge und Spenden.
Abs. 10 Provisorischer Ausschluss.
Die Rechte von Mitgliedern, welche auf Grund von §23 Abs. 13 provisorisch aus der Vereinigung ausgeschlossen wurden, ruhen bis zum endgültigen Beschluss nach §15 Abs. 7, die Pflicht nach §12 Abs. 5 bleibt bestehen
§12 Pflichten der Mitglieder.
Abs. 1
Alle Mitglieder der Vereinigung sind angehalten die Wertepfeiler laut §4 Abs. 1 bei allen Vereinsaktivitäten wie auch bei ihren eigenen Handlungen einzuhalten.
Abs. 2
Jedes Mitglied kann, bei Eintritt in die aktive Mitgliedschaft, einen Antrag auf Aufnahme in eine Arbeitsgruppe stellen. Exekutive Mitglieder sind hierzu verpflichtet.
Abs. 3
Während seiner Mitgliedszeit muss jedes exekutive Mitglied mindestens einer Arbeitsgruppe als stimmberechtigtes Mitglied angehören.
Abs. 4
Handelt ein Mitglied den Wertepfeilern oder den allgemeinen Interessen der Vereinigung zuwider, oder verstößt es gegen die Bestimmungen der Satzung der Vereinigung, so kann es aus der Vereinigung ausgeschlossen werden.
Abs. 5
Die Zahlung des jährlichen Beitrages erfolgt innerhalb einem Monat nach Zahlungsaufforderung. Kommt ein Mitglied dieser Verpflichtung - nach einer erneuten Aufforderung und erneuten Wartezeit von einem Monat - nicht nach, so ist es Kraft der Satzung aus der Vereinigung ausgeschlossen und verliert somit alle Rechte der Mitgliedschaft.
Abs. 6
Bei Ausschluss eines Mitglieds nach §12 Abs. 4 oder §12 Abs. 5 besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Einlagen, Mitgliederbeiträge und Spenden.
Abs. 7
Jedes aktive Mitglied muss während jedem Kalenderjahr an mindestens 33% der Aktivitäten des Vereins teilgenommen haben, außer es bestehen Gründe welche es unmöglich machen während einer bestimmten Zeit diese Pflicht zu erfüllen.
§13 Arbeitsgruppen.
Abs. 1
Jede Arbeitsgruppe hat zur Aufgabe einen Teilbereich des Gegenstandes der Vereinigung auszuführen.
Abs. 2
In den Arbeitsgruppen stellen die aktiven Mitglieder die stimmberechtigten Arbeitsgruppenmitglieder. Jede Arbeitsgruppe kann bis zu 8 stimmberechtigte Mitglieder haben.
Abs. 3
Bei Interesse können weitere aktive Mitglieder einer Arbeitsgruppe als beigeordnete Mitglieder ohne Stimmrecht angehören.
Abs. 4
Alle anderen Mitglieder können einer Arbeitsgruppe ausschließlich als beratendes Mitglied zur Seite stehen.
Abs. 5
Jede Arbeitsgruppe wird von einem Arbeitsgruppenvorsitzenden geführt. Dieser muss der exekutiven Mitgliedschaft angehören.
Abs. 6 Aufnahme von aktiven Mitgliedern in Arbeitsgruppen.
Auf Antrag des Arbeitsgruppenvorsitzenden, entscheidet der Verwaltungsrat über die Aufnahme und den Ausschluss von aktiven Mitgliedern in der vom Vorsitzenden geleiteten Arbeitsgruppe.
Abs. 7 Aufnahme von passiven Mitgliedern und Förderer in Arbeitsgruppen.
Auf Antrag des Arbeitsgruppenvorsitzenden, entscheidet der Verwaltungsrat über die Aufnahme und den Ausschluss von passiven Mitgliedern und Förderern in der vom Vorsitzenden geleiteten Arbeitsgruppe.
Abs. 8 Ständige Arbeitsgruppen.
Die Vereinigung besitzt folgende ständigen Arbeitsgruppen:
· Digitale Sprachübertragung
· Digitale Datenübertragung
· Notfunk
· Bildung
· QSL Büro
Abs. 9
Jede Arbeitsgruppe sollte von mindestens 3 Mitgliedern betrieben werden. Besitzt eine Arbeitsgruppe während 3 Monaten weniger als 3 Mitglieder und ist die Ausführung der Aufgabe der Arbeitsgruppe durch Unterbesetzung beeinträchtigt, so kann der Arbeitsgruppenvorsitzende eine Aussetzung oder Reorganisation der Arbeitsgruppe beim Verwaltungsrat beantragen.
Abs. 10 Anzahl.
Die Anzahl der Arbeitsgruppen ist auf 8 begrenzt.
Abs. 11
Auf Anfrage des Verwaltungsrates muss der Arbeitsgruppenvorsitzende diesem Bericht über die Aktivitäten der Arbeitsgruppe erstatten.
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§14 Einberufen der Mitgliederversammlung.
Abs. 1
Unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen wird die Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von der Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder durch einfachen Brief oder E-Mail einberufen.
§15 Rechte der Mitgliederversammlung.
Abs. 1
Die Mitgliederversammlung findet jährlich währen des ersten Quartals statt.
Abs. 2
Die Jahresabrechnung des vorangegangenen Jahres und der Haushaltsplan des laufenden Jahres werden der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
Abs. 3
Die von der vorherigen Mitgliederversammlung bezeichneten zwei Kassenrevisoren unterbreiten den Mitgliedern ihren Bericht. Die jährliche Mitgliederversammlung erteilt den Verwaltungsratsmitgliedern und den Kassenrevisoren Entlastung durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
Abs. 4
Um seine Rechte nach §11 Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 ausüben zu dürfen muss das Mitglied bereits zum 31. Dezember des Vorjahres Mitglied in der Vereinigung gewesen sein. Im Gründungsjahr ist dieser Stichtag, der Tag an welchem die Einladungen zur Mitgliederversammlung versendet werden.
Abs. 5 Beschlüsse.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten und sind von jedem Mitglied im Sekretariat einzusehen.
Abs. 6 Ehrenmitglieder.
Über die Annahme der Nomination zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.
Abs. 7 Ausschluss von Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den endgültigen Ausschluss eines vom Verwaltungsrat provisorisch nach §12 Abs. 4 und §23 Abs. 13 ausgeschlossenen Mitgliedes.
Abs. 8 Arbeitsgruppen.
Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über die temporäre Aussetzung, Reorganisation oder Auflösung einer Arbeitsgruppe.
Abs. 9 Inaktivierung von Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung hat, auf Vorschlag des Verwaltungsrates, ein aktives Mitglied zu inaktivieren, d.h. in die passive Mitgliedschaft zu überführen wenn folgende Bedingungen gemeinsam erfüllt sind:
- Die Anzahl der exekutiven oder regulären Mitglieder hat die erlaubte Anzahl laut §9 Abs. 2 und §9 Abs. 3 erreicht.
- Das aktive Mitglied hat §12 Abs. 7 während 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht erfüllt.
§16 Verlauf der Mitgliederversammlung.
Abs. 1
Für das Abhalten und die Befugnisse der Mitgliederversammlung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§17 Wahl des Verwaltungsrates.
Abs. 1
Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit werden, falls notwendig, Stichwahlen zwischen den stimmgleichen Mitgliedern durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit ist das Mitglied mit der längsten Mitgliedszeit gewählt.
Abs. 2
Ausscheidende Verwaltungsratsmitglieder sind automatisch wiederwählbar, es ist keine gesonderte schriftliche Kandidatur notwendig.
Abs. 3 Vakanzen.
Vakante Posten im Verwaltungsrat werden jährlich in der Mitgliederversammlung durch Wahlen neu besetzt.
Abs. 4 Kandidaturen.
Die Kandidatur zur Wahl des Verwaltungsrates muss per Einschreibebrief mindestens 10 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Das Datum des Poststempels ist ausschlaggebend.
Abs. 5 Kandidaten.
Der Verwaltungsratskandidat muss den Anforderungen von §6 Abs. 2 seit dem 1. Januar des laufenden Jahres entsprechen.
§18 Vertretung und Prokuration.
Abs. 1
Mitglieder, die nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, können sich durch ein anderes, aktives Mitglied vertreten lassen. Jedes Mitglied darf höchstens 2 andere Mitglieder vertreten.
§19 Dauerhafte Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Abs. 1
Die Mitgliederversammlung kann auf speziellen Antrag hin einen dauerhaften Beschluss befassen.
Abs. 2
Dauerhafte Beschlüsse sind von allen Mitgliedern bei allen Aktivitäten und Handlungen die Vereinigung betreffen einzuhalten. Alle gültigen dauerhaften Beschlüsse sind auf jeder Mitgliederversammlung vorzulesen oder zur Einsicht durch die Mitglieder vorzuhalten.
Abs. 3 Umstürze von dauerhaften Beschlüssen.
Ein Umsturz eines dauerhaften Beschlusses kann nur erfolgen wenn der Umsturz mit einer höheren relativen Mehrheit beschlossen wird als der Beschluss selbst, mindestens ist jedoch eine 2/3-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich.
Abs. 4
Dauerhafte Beschlüsse welche von der Mitgliederversammlung einstimmig gefasst wurden, können nicht nach §19 Abs. 3 umgestürzt werden. Ein Umsturz eines einstimmigen dauerhaften Beschlusses ist möglich wenn folgende Bedingungen gemeinsam erfüllt sind:
- Der Antrag auf Umsturz muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zu zwei ordentlichen, jährlichen und aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen aufgenommen werden.
- Der Antrag auf Umsturz muss auf 2 ordentlichen, jährlichen und aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen mit 3/4-Mehrheit der anwesenden und vertretenen, aktiven Mitglieder gestimmt werden.
VERWALTUNGSRAT
§20 Zusammensetzung des Verwaltungsrates.
Abs. 1
Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die maximale Anzahl der Mitglieder im Verwaltungsrat bildet sich aus der Summe der Mindestanzahl an Mitglieder, der Anzahl der am Vorabend der ordentlichen Mitgliederversammlung bestehenden Arbeitsgruppen und einem weiteren Mitglied.
Abs. 2
Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen exekutive Mitglieder sein, welche die Anforderungen nach §6 Abs. 2 erfüllen. Die Verwaltungsratsmitglieder müssen diese Bedingungen während ihrer gesamten Amtszeit erfüllen.
Abs.3
Verwaltungsratsmitglieder der LARU dürfen in anderen Vereinigungen, welche sich dem Amateurfunk widmen, Mitglied des Verwaltungsrates sein, sofern
- die andere Vereinigung einen Zusammenschluss mehrerer Vereinigungen darstellt,
- die andere Vereinigung sich der Interessenvertretung im Bereich Amateurfunk widmet,
- die LARU Mitglied dieser anderen Vereinigung ist.
Abs.4
Handelt ein Verwaltungsratsmitglied entgegen Abs.3 so stellt dies einen Rücktritt des betroffenen Verwaltungsratsmitgliedes dar, welcher nicht der gesonderten Schriftform bedarf.
§21 Ämter im Verwaltungsrat.
Abs. 1
Aus seinen Mitgliedern wählt der Verwaltungsrat den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassenführer.
§22 Tagung des Verwaltungsrates.
Abs. 1
Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder der Mehrheit des Verwaltungsrates so oft zusammen wie es die Interessen der Vereinigung verlangen.
Abs. 2 Beschlüsse.
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder getroffen, wobei die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters bei Stimmengleichheit ausschlaggebend ist.
Abs. 3 Quorum.
Der Verwaltungsrat kann gültige Beschlüsse fassen falls die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen, mindestens jedoch 3.
§23 Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats.
Abs. 1 Rechtsgeschäfte.
Der Verwaltungsrat kann alle Rechtsgeschäfte beschließen und im Rahmen des Gegenstandes der Vereinigung vornehmen, falls die Satzung keine gegenteiligen Bestimmungen enthält.
Abs. 2 Unterschriften.
Die Vereinigung ist rechtsverbindlich verpflichtet, falls der Verwaltungsrat einen gültigen Beschluss bezüglich des Rechtsgeschäftes gefasst hat und die Urkunden die Unterschrift des Vorsitzenden und eines Mitglieds des Verwaltungsrates tragen.
Abs. 3
Der Verwaltungsrat kann unter seiner Verantwortung Pflichten an Drittpersonen abtreten, auch wenn diese Drittpersonen nicht Mitglieder im Verwaltungsrat und nicht Mitglieder der Vereinigung sind.
Abs. 4 Mitgliedschaft.
Der Verwaltungsrat entscheidet über die Anträge nach §5 Abs. 1 zur Aufnahme in die Vereinigung, sowie über die Anträge nach §5 Abs. 3 zum Wechsel der Mitgliedschaft.
Abs. 5 Probezeit.
Der Verwaltungsrat entscheidet über die Dauer der Probezeit bei Mitgliedern auf Probe.
Abs. 6 Mitglied auf Probe.
Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Beendigung der Probezeit und eine eventuelle definitive Aufnahme als Mitglied.
Abs. 7 Aussetzung der Aufnahme von Mitgliedern auf Probe.
Der Verwaltungsrat kann die Aufnahme von Mitgliedern auf Probe bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aussetzen.
Abs. 8 Ehrenmitglieder.
Der Verwaltungsrat kann Personen für die Ehrenmitgliedschaft nominieren.
Abs. 9 Arbeitsgruppen.
Die Anzahl und Art der Arbeitsgruppen, deren Aufgabenbereich sowie die Zusammensetzung aus Mitgliedern werden vom Verwaltungsrat beschlossen.
Abs. 10 Arbeitsgruppenvorsitzende.
Die Arbeitsgruppenvorsitzende werden vom Verwaltungsrat auf unbestimmte Zeit ernann. Der Verwaltungsrat kann jederzeit einen neuen Arbeitsgruppenvorsitzenden ernennen, falls hierfür ein Grund vorliegt und die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder zustimmt.
Abs. 11
Auf Antrag des Arbeitsgruppenvorsitzenden kann der Verwaltungsrat, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, eine Arbeitsgruppe aussetzen oder dessen Aufgaben in Teilen oder zur Gänze übernehmen.
Abs. 12 Einlagen und Beiträge.
Die einzelnen Einlagen und Beiträge werden vom Verwaltungsrat festgelegt.
Abs. 13 Ausschluss von Mitgliedern.
Der Verwaltungsrat beschließt über den provisorischen Ausschluss eines Mitgliedes nach §12 Abs. 4. Passive Mitglieder, Mitglieder auf Probe und Förderer können durch den Verwaltungsrat endgültig ausgeschlossen werden, es bedarf keines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Abs. 14 Inaktivierung von Mitgliedern.
Der Verwaltungsrat kann der Mitgliederversammlung die Inaktivierung von Mitgliedern, welche die Voraussetzungen des §15 Abs. 9 erfüllen, vorschlagen.
FINANZEN
§24 Abweichungen vom Haushaltsplan.
Abs. 1
Zusätzliche finanzielle Ausgaben welche nicht auf dem von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplan aufgeführt sind – und diesen um mehr als 25% übersteigen – müssen von den Mitgliedern angenommen werden.
Abs. 2
Die Abstimmung erfolgt per Brief- oder Onlinewahl und benötigt eine einfache Mehrheit der Stimmen.
Abs. 3
Der Verwaltungsrat versendet die Aufforderung zur Wahl mindestens 10 Kalendertage vor dem Datum des Einsendeschlusses. Der Einsendeschluss ist auf der Aufforderung zu vermerken.
§25 Befugnisse des Kassenführers.
Abs. 1
Dem Kassenführer sind Verfügungen bis zu 2000 EUR erlaubt. Beträge über 2000 EUR müssen vom Kassenführer, dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, und einem weiteren Verwaltungsratsmitglied bestätigt werden.
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
§26 Satzungsänderungen.
Abs. 1
Für die Satzungsänderungen finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
§27 Verwendung des Liquidationsvermögens.
Abs. 1
Das bei der Auflösung der Vereinigung vorhandene Vermögen wird nach Abzug aller Schulden, einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Zweck, verwendet.
§28 Unvorhergesehene Punkte.
Abs. 1
Für alle in dieser Satzung nicht besonders vorgesehenen Punkte gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. April 1928 in seiner jeweils aktuellen Fassung.